Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen des BR-Amts
Leitsatz (amtlich)
Bei organisatorischer Zusammenfassung mehrerer Betriebe (Betriebsteile zu einem neuen selbständigen Betrieb) gehen die Ämter der für die integrierten Betriebe/Betriebsteile zuständig gewesenen „Alt”-Betriebsräte unter.
Normenkette
BetrVG § 21; BetrVG § 22
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 23.08.1988; Aktenzeichen 3 BV Ga 13/88)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. August 1988 – 3 BV Ga 13/88 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin (AGg.) es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, Mitglieder des Antragstellers (ASt. = BR der Betriebsstätte K.) am Betreten der Betriebsstätte H.-L. zur Wahrnehmung von BR-Aufgaben zu hindern bzw. sie aus den dortigen Geschäftsräumen zu weisen, sofern sie dort betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Wegen des hierzu erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 40, 41 d.A.) und wegen der erstinstanzlichen Anträge auf die Antragsschrift (Bl. 2 d.A.) verwiesen.
Das Erstgericht hat die Anträge aus den im einzelnen aus Bl. 41, 42 d.A. ersichtlichen Gründen, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der ASt. sein Verfahrensziel weiter. Er meint, das Arbeitsgericht habe § 21 BetrVG verkannt und den Umstand, daß die bloße Aufspaltung eines Betriebes nicht zu einem Verbot des Betriebsratsamts für den abgespalteten Bereich führen könne. Vielmehr bleibe der BR bis zur Neuwahl eines BR im Amt.
Die AGg. bittet um Zurückweisung der Beschwerde und bezieht sich zur Glaubhaftmachung ihres Sachvorbringens auf e...