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Hessisches FG Urteil vom 13.04.2016 - 7 K 872/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Steuerpflicht von Prämien im Rahmen eines Bonusprogramms für Fotofachverkäufer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Gewährung von Vorteilen aus dem Bonusprogramm an Fachverkäufer stellt Arbeitslohn von dritter Stelle dar, der im Zeitpunkt der Einlösung der Bonuspunkte beim Betriebsinhaber der Lohnversteuerung unterliegt.
  2. Die Steuerbefreiung für den Zufluss von Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG greift ebenso wenig ein wie die der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 38 EStG.
  3. Ein Antrag auf Pauschalierung nach § 37b EStG kann nicht widerrufen werden.
 

Normenkette

EStG §§ 37b, 37a, 3 Nrn. 51, 38, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2007, 2008, 2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2018; Aktenzeichen VI R 25/16)

 

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte. In den Streitjahren praktizierte sie in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm „Bonussystem für Verkaufsprofis”, in dessen Rahmen ausschließlich beratende Fachverkäufer im stationären Handel -Betriebsinhaber wie dort angestellte Arbeitnehmer- für bestimmte verkaufte X-Produkte Bonuspunkte sammeln konnten. Nach einer Registrierung als „X-Clubmitglied” war es möglich, mit einer bestimmten Anzahl von gesammelten Punkten kostenfrei verschiedene Prämien aus einem vorgegebenen Prämienkatalog zu bestellen. Hiervon machten überwiegend angestellte Fachverkäufer und nur zu einem geringen Teil Betriebsinhaber Gebrauch. Die Abwicklung erfolgte über eine Firma A GmbH, die die Bonuspunkte erfasste und die Einlösung abwickelte. Die Sachprämien und Gutscheine stellte die A GmbH der Klägerin in Rechnung.

In den in den Streitjahren abgegebenen Lohnsteueranmeldungen unterwarf die Klägerin die ihr von der A GmbH in Rechnung gestellten Prämien einer pauschalen Lohnbesteueru...

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