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Hessischer VGH Beschluss vom 01.10.2003 - 5 UE 3006/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Getränkesteuer

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 10 E 2084/98(4))

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen C-491/03)

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gemäß Art. 234 EG-Vertrag wird eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu nachfolgenden Fragen eingeholt:

  1. Eine kommunale Getränkesteuersatzung bestimmt als Gegenstand der Steuer „die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr” und als eine derartige Abgabe „jede Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle”. Handelt es sich bei dieser Steuer um eine andere indirekte Steuer auf verbrauchssteuerpflichtige Waren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren oder um eine Steuer auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL 92/12/EWG?
  2. Für den Fall, dass die zweite Alternative der Frage zu 1. bejaht wird:

    Bezieht sich die Tatbestandsvoraussetzung „unter der gleichen Voraussetzung” in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL 92/12/EWG auch bei der Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 92/12/EWG allein auf die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie aufgeführte Bedingung „sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen” oder muss in einem derartigen Fall auch die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene „besondere Zielsetzung” der Besteuerung vorliegen?

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der in erster Instanz erfolgreichen Klage der Klägerin gegen deren Heranziehung zur Getränkesteuer für das dritte Quartal 1995.

Die Klägerin betreibt seit April 1981 in dem Gebiet der beklagten Stadt eine Gaststätte unter dem Namen „Volkswirt”, in der sie Speisen und Getränke abgibt.

Mit Getränkesteuererklärung für das dritte Quartal 1995 vom 7. November 1995 – eingegangen beim Stadtsteueramt der Beklagten am 10. November 1995 – errechnete die Klägerin im Wege der Selbstveranlagung eine von ihr zu entrichtende Getränkesteuer in Höhe von 9.135,35 DM. Mit Schreiben vom selben Tag legte sie Widerspruch gegen die Heranziehung zur Getränkesteuer ein.

In einer internen Stellungnahme der Beklagten vom 12. Juni 1996 sah sich das Fachamt unter Hinweis auf einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1995 – 10 E 1992/93(2) – außerstande, dem Widerspruch abzuhelfen. Für die steuerliche Befreiung des Apfelweines gebe es einen sachlichen Grund. Der Apfelwein werde von den Bürgern als bevorzugtes und besonderes typisches Getränk im Gebiet der Beklagten gesehen, so dass im Rahmen der satzungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf die Besteuerung des Apfelweins rechtmäßig verzichtet worden sei.

Der Widerspruch blieb bisher unbeschieden.

Zur Begründung ihrer am 16. Juli 1998 beim Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main erhobenen Klage führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Getränkesteuersatzung der Beklagten sei nichtig, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoße, insbesondere gegen europäisches Recht, nämlich Art. 33 der 6. Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977, der sogenannten Mehrwertsteuerrichtlinie, und gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie des Rates 92/12/EWG vom 25. Februar 1992, der sogenannten Verbrauchssteuerrichtlinie. Der Verstoß gegen Art. 33 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebe sich daraus, dass es sich bei der Getränkesteuer um eine der Umsatzsteuer ähnliche bzw. gleichartige Abgabe (spezielle Umsatzsteuer auf Getränke) handele, deren Einführung und Beibehaltung durch die Richtlinie verboten sei. Der Verstoß gegen die Verbrauchssteuerrichtlinie ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2000 – Rs. C – 437/97 –, in dem der Gerichtshof die österreichische Gemeindegetränkesteuer als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie angesehen habe. Die streitgegenständliche Getränkesteuer sei insofern identisch, als auch mit ihr keine besondere Zielsetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie verfolgt werde und sie strukturell weder mit den Verbrauchssteuern noch der Mehrwertsteuer vergleichbar sei. Des Weiteren verletze § 2 Abs. 1 der Getränkesteuersatzung den in Art. 3 Grundgesetz – GG – normierten Gleichbehandlungsgrundsatz, denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, die Abgabe von Apfelwein von der Besteuerung auszunehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Getränkesteuerheranziehungsbescheid vom 7. November 1995 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Verstoß gegen Art. 33 der Mehrwertsteuerrichtlinien scheide schon aus, weil die Getränkesteuer als örtliche, spezielle Verbrauchssteuer keine der umsatzsteuerähnliche Abgabe darstelle. Sie knüpfe im Unterschied zu dieser an eine...

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