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EuGH Urteil vom 10.03.2005 - C-491/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuerrichtlinie, kommunale Getränkesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzusehen.

2. Die "gleiche Voraussetzung“, von der die Steuern abhängig sind, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12 fallen, bezieht sich nur auf die in Unterabsatz 1 genannte Voraussetzung, nämlich dass „diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen“.

 

Normenkette

EWGRL 12/92 Art. 3 Abs. 3

 

Beteiligte

Hermann (faillite Volkswirt Weinschänken)

Ottmar Hermann

Stadt Frankfurt am Main

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 01.10.2003; Aktenzeichen 5 UE 3006/02)

 

Tatbestand

„Verbrauchsteuern ‐ Richtlinie 92/12/EWG ‐ Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“

In der Rechtssache C-491/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2003, in dem Verfahren

Ottmar Hermann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Volkswirt Weinschänken GmbH

gegen

Stadt Frankfurt am Main

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des K...

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