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Hamburgisches OVG Beschluss vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Fähigkeit eines Minderjährigen, einen Antrag auf Inobhutnahme zu stellen und zu verfolgen.

2. Eine ärztliche Untersuchungsmaßnahme im Sinne des § 62 SGB I liegt nicht nur vor, wenn sie dazu dient, Feststellungen über den Gesundheitszustand zu treffen, sondern auch dann, wenn hierdurch das Alter eines Hilfesuchenden (hier eines unbegleiteten Flüchtlings) aufgeklärt werden soll.

3. § 33a Abs. 1 SGB I enthält kein einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichten. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters muss die Behörde die (Erst-)Angaben nicht ungeprüft übernehmen.

4. § 62 SGB I lässt es im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Röntgenverordnung zu, an Menschen Röntgenstrahlung anzuwenden.

 

Normenkette

VwGO § 62; ZPO § 55; SGB I § 33a Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 62; SGB VIII § 42; Röntgenverordnung § 25 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 13.01.2011; Aktenzeichen 13 E 50/11)

 

Tenor

A

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin Daniela Hödl zur Vertretung beigeordnet.

B

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2011, soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin seine weitere Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung aufgrund nicht ausgeräumter Zweifel an seiner Minderjährigkeit ablehnt.

Gegenüber der Antragsgegnerin gab der Antragsteller nach dem Inhalt der Sachakte an, am 6. Februar 1995 in...

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