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FG Köln Urteil vom 30.06.2020 - 2 K 140/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 50d Abs. 3 EStG verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV.

2) Im Wege geltungserhaltender Reduktion des § 50d Abs. 3 EStG ist im Einzelfall ein Gegenbeweis über einen mangelnden Rechtsmissbrauch im Einzelfall zu eröffnen.

3) Bei Steuerbeträge, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, besteht ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus Unionsrecht.

 

Normenkette

EStG §§ 43b, 20 Abs. 1 Nr. 1; AEUV Art. 49, 63; AO §§ 236, 238; EStG § 50d

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.06.2021; Aktenzeichen I B 60/20)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Antrag der Klägerin auf Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG und ihrem Antrag auf Freistellung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG die Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG entgegensteht. Außerdem ist streitig, ob der Klägerin auf eine vermeintliche Erstattung Zinsen zustehen würden.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden in der Rechtsform einer B.V. Sie wurde 19… gegründet und ist seit 2000 zu 100 % an der A GmbH (damals firmierenden als A3 Deutschland GmbH) mit Sitz in G (Deutschland) beteiligt. Bis zum 20. Dezember 2015 (s. Schaubild 01) waren an der Klägerin zu jeweils 50 % die in Frankreich ansässigen Gesellschaften A1 S.A.S. (im Folgenden: A1) und A2 S.A.S. (im Folgenden: A2) beteiligt. Die A1 war unmittelbar und die A2 mittelbar 100%ige Tochter- bzw. Enkelgesellschaften der französischen Konzernobergesellschaft A S.A. Die A S.A. ist ein börsennotiertes Unternehmen im Sinne des § 50d Abs. 3 Satz 5 EStG. Für diese Beteiligungsst...

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