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FG Köln Urteil vom 20.08.2008 - 12 K 1173/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnstuer für zu Unrecht geleistete Zuschüsse zur Krankenversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Leitsatz (redaktionell)

Wird im Nachhinein festgestellt, dass - wegen fehlender Versicherungspflicht - für die Vergangenheit zu Unrecht Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geleistet wurden, stellen diese Zuschüsse steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Diese Beurteilung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kapitalgesellschaft einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der Zuschüsse gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht geltend macht.

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 2 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB V § 257 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 62 S. 1

Tatbestand

Strittig ist die Lohnsteuerhaftung für die Zahlung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers M. in der Zeit vom 01.01.1997 bis 30.04.1998.

M. war seit 1988 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin. Sein Anteil am Stammkapital betrug seit 1994 35,2 % und ab Oktober 1996 48,8 %. Die beiden anderen Gesellschafter waren die Eltern des M., nämlich R. mit einem Gesellschaftsanteil von 19,6 % sowie Herr G mit einem Gesellschaftsanteil von 31,6 % ab Oktober 1996. G war ebenfalls Geschäftsführer, hatte seine Arbeitszeit allerdings aus Altersgründen reduziert.

Der Dienstvertrag mit M. vom 01.03.1988 sah eine Vergütung nach dem Rahmentarifvertrag des Baugewerbes, Gruppe T 4, vor. Das Anfangsgehalt im ersten Berufsjahr betrug 3.583,00 DM brutto und sollte sich jährlich in dem gleichen Umfang erhöhen, wie sich die Vergütung im Bauhauptgewerbe na...

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