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FG Hamburg Urteil vom 12.05.2022 - 5 K 141/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins Ausland

Leitsatz (amtlich)

1. Fasst der Steuerpflichtige den Entschluss, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland umzuziehen, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten.

2. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland endet in diesem Fall in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige am Umzugstag das Inland verlässt.

3. Der Tag des Umzugs ins Ausland zählt noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht.

4. Bei einer Nettolohnvereinbarung fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges grundsätzlich auch der Lohn in Form der vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer zu.

Normenkette

AO § 8; AO § 9; EStG § 11; EStG § 36 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 38; EStG § 38a Abs. 1; EStG § 42d

Tatbestand

Streitig ist, ob eine vom Kläger an A gezahlte Abfindung der inländischen Besteuerung unterliegt und der Beklagte den Kläger zur Recht für die darauf entfallende Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag in Haftung genommen hat.

Der Kläger war in den Streitjahren Arbeitgeber von A, einem deutschen Staatsangehörigen, auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom ... 2001 zum ... Juni 2004. Vereinbart waren u.a. ein monatliches Bruttogehalt, ein Urlaubsgeld sowie zweimal jährlich zu leistende Sonderzahlungen.

A erwarb ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in B und lebte dort mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteres Ehefrau C. Anfang 2003 erhielt A ein Angebot eines chinesischen Arbeitgebers (D) in E. Er reiste am 8. Februar 2003 zu einem Vorstellungsgespräch nach E, wofür er vom Kläger freigestellt wurde. In E schloss A am ... Februar 2003 einen A...

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