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EuGH Urteil vom 31.01.1984 - 286/82, 26/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE DI GENOVA. UNSICHTBARE TRANSAKTIONEN – NATIONALE KONTROLLEN. 1. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR – VERTRAGSBESTIMMUNGEN – GELTUNGSBEREICH – DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 59 UND 60). 2. ZAHLUNGSBILANZ – LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS – LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR – BEGRIFFE – TRANSFER VON BANKNOTEN – EINSTUFUNG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 67 UND 106). 3. ZAHLUNGSBILANZ – LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS – ERFASSTE WÄHRUNG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 106). 4. ZAHLUNGSBILANZ – LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS – DEVISENTRANSFERIERUNGEN, DIE SICH AUF DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHEN – BESCHRÄNKUNGEN – AUFHEBUNG – KONTROLLMASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN – ZULÄSSIGKEIT – GRENZEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 106)

 

Leitsatz (amtlich)

1. DER FREIE DIENSTLEISTUNGSVERKEHR SCHLIESST DIE FREIHEIT DER LEISTUNGSEMPFÄNGER EIN, SICH ZUR INANSPRUCHNAHME EINER DIENSTLEISTUNG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU BEGEBEN, OHNE DURCH BESCHRÄNKUNGEN – UND ZWAR AUCH IM HINBLICK AUF ZAHLUNGEN – DARAN GEHINDERT ZU WERDEN. TOURISTEN SOWIE PERSONEN, DIE EINE MEDIZINISCHE BEHANDLUNG IN ANSPRUCH NEHMEN, UND SOLCHE, DIE STUDIEN- ODER GESCHÄFTSREISEN UNTERNEHMEN, SIND ALS EMPFÄNGER VON DIENSTLEISTUNGEN ANZUSEHEN.

2. AUS DEM ALLGEMEINEN SYSTEM DES VERTRAGES ERGIBT SICH – UND EIN VERGLEICH DER ARTIKEL 67 UND 106 BESTÄTIGT DIES –, DASS DIE LAUFENDEN ZAHLUNGEN DEVISENTRANSFERIERUNGEN SIND, DIE EINE GEGENLEISTUNG IM RAHMEN EINER DIESER LEISTUNG ZUGRUNDELIEGENDEN TRANSAKTION DARSTELLEN, WÄHREND ES SICH BEIM KAPITALVERKEHR IM SINNE VON ARTIKEL 67 UM FINANZGESCHÄFTE HANDELT, BEI DENEN ES IN ERSTER LINIE UM DIE ANLAGE ODER DIE INVESTITION DES BETREFFENDEN BETRAGS UND NICHT UM DIE VERGÜTUNG EINER DIENSTLEISTUNG GEHT. AUS D...

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