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EuGH Urteil vom 16.03.1999 - C-222/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Kapitalverkehr. Kapitalverkehr im Sinne von Artikel 73b des Vertrages. Begründung einer Hypothek. Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 73b; Richtlinie 88/361 des Rates). Beschränkungen. Verbot der Begründung einer Hypothek in der Währung eines anderen Mitgliedstaats durch einen Mitgliedstaat. Unzulässigkeit. Keine Rechtfertigung (EG-Vertrag, Artikel 73b)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang der Richtlinie 88/361 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages, die ihren Hinweischarakter, den sie vor der Ersetzung der Artikel 67 bis 73 EWG-Vertrag durch die Artikel 73b ff. EG-Vertrag hatte, ungeachtet dessen behält, daß die Richtlinie auf die Artikel 69 und 70 Absatz 1 EWG-Vertrag gestützt ist, geht hervor, daß sowohl die Liquidation einer Immobilieninvestition (Rubrik II der Nomenklatur) als auch Bürgschaften, andere Garantien und Pfandrechte (Rubrik IX der Nomenklatur) Kapitalverkehr im Sinne von Artikel 73b des Vertrages darstellen. Da eine Hypothek zum einen unmittelbar mit der Liquidation einer Immobilieninvestition verbunden ist und zum anderen als klassisches Instrument zur Sicherung eines Darlehens im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf eine andere Garantie darstellt, fällt sie unter Artikel 73b des Vertrages, der Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbietet.

2. Artikel 73b des Vertrages steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muß, wobei kein Betrag eingetragen werden kann, der höher als der Wert ist, den die Forderung am Tag der Stellung des Antrags in inlä...

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