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EuGH Urteil vom 30.04.2014 - C-26/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln. Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind. Verbraucherdarlehensverträge, die auf eine ausländische Währung lauten. Klauseln in Bezug auf den Wechselkurs. Unterschied zwischen dem bei der Auszahlung des Darlehens anwendbaren Ankaufskurs und dem bei dessen Rückzahlung anwendbaren Verkaufskurs. Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als missbräuchlich eingestuften Klausel. Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts. Zulässigkeit

Normenkette

Richtlinie 93/13/EWG Art. 4 Abs. 2; Richtlinie 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1

Beteiligte

Kásler und Káslerné Rábai

Árpád Kásler

Hajnalka Káslerné Rábai

OTP Jelzálogbank Zrt

Tenor

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass

  • der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages” eine in einem Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der der Verkaufskurs dieser Währung bei der Berechnung der Zahlungen zur Darlehenstilgung Anwendung findet, nur dann erfasst, wenn festgestellt worden ist – was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts zu prüfen hat –, dass die betreffende Klausel eine Hauptleistung dieses Vertrags fes...

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