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EuGH Urteil vom 29.04.2015 - C-148/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union. Bestimmung des Umfangs der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten. Sanktionen

 

Normenkette

Richtlinie 2003/87/EG Art. 16 Abs. 1, 3

 

Beteiligte

Nordzucker

Bundesrepublik Deutschland

Nordzucker AG

 

Tenor

Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf einen Betreiber, der eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Emissionen von Treibhausgasen im Vorjahr entspricht, wie sie gemäß Art. 15 dieser Richtlinie gemeldet und geprüft worden sind, keine Anwendung findet, wenn sich nach einer zusätzlichen von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der Abgabefrist durchgeführten Prüfung herausstellt, dass diese Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden, so dass die Anzahl der abgegebenen Zertifikate nicht ausreicht.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung die Sanktionen festzulegen, die in einem solchen Fall verhängt werden können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 2014, in dem Verfahren

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Nordzucker AG,

Beteiligte:

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundes...

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