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EuGH Urteil vom 29.04.2010 - C-92/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Stillhalteklauseln und Diskriminierungsverbot. Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Ausstellung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Verhältnismäßigkeit der zu entrichtenden Gebühren. Vergleich mit den von Unionsbürgern entrichteten Gebühren. Art. 9 des Assoziierungsabkommens. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates

 

Beteiligte

Kommission / Niederlande

Europäische Kommission

Königreich der Niederlande

 

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande hat durch die Einführung und Beibehaltung einer Regelung für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen, die Gebühren vorsieht, die im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Ausstellung ntsprechender Dokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig sind, und durch die Anwendung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden haben gemäß

  • dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde;
  • dem Zusatzprotokoll, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde;
  • dem Beschluss Nr. 1/80, der am 19. September 1980 vom Assoziationsrat erlassen wurde, der durch das Assoziierungsabkommen eingeführt wurde und aus Mitgliedern der Regierungen de...

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