Entscheidungsstichwort (Thema)
Zucker. Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft. Verordnung (EG) Nr. 320/2006. Art. 11. Einnahmenüberschüsse des Umstrukturierungsfonds. Zuweisung an den EGFL. Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnismäßigkeit. Begründungspflicht. Ungerechtfertigte Bereicherung
Beteiligte
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
Tenor
1. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der befristete Umstrukturierungsbetrag auch dann in voller Höhe zu erheben ist, wenn der befristete Umstrukturierungsfonds einen Einnahmenüberschuss ausweist.
2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 berühren könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 9. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2010, in dem Verfahren
Agrana Zucker GmbH
gegen
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann, der Richterin C. Toader und des Richters E. JaraŠiūnas (Berichterstatter),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen