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EuGH Urteil vom 28.04.2009 - C-420/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Protokoll Nr. 10 über Zypern. Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Gebieten, die nicht der tatsächlichen Kontrolle der zyprischen Regierung unterstehen. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Entscheidung, die von einem zyprischen Gericht mit Sitz im von der zyprischen Regierung tatsächlich kontrollierten Gebiet erlassen wurde und die ein Grundstück außerhalb dieses Gebiets betrifft. Art. 22 Nr. 1, Art. 34 Nrn. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 der genannten Verordnung

 

Beteiligte

Apostolides

Meletis Apostolides

David Charles Orams

Linda Elizabeth Orams

 

Tenor

1. Die in Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vorgesehene Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Teilen der Republik Zypern, in denen die Regierung dieses Staates keine tatsächliche Kontrolle ausübt, steht der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf die Entscheidung eines zyprischen Gerichts mit Sitz im von der Regierung tatsächlich kontrollierten Gebiet, die jedoch ein in den genannten Teilen der Republik Zypern belegenes Grundstück betrifft, nicht entgegen.

2. Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ermächtigt ein mitgliedstaatliches Gericht nicht dazu, die Anerkennung oder die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung zu versagen, die ein Grundstück in einem Gebiet des letztgenannten Staates betrifft, über das dessen Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

3. Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats betreffend ein Grundstück in einem Gebiet dieses Staates, über das seine Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in der Praxis nicht am Ort des Grundstücks vollstreckt werden kann, ist kein Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und bedeutet auch nicht, dass eine solche Entscheidung nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung vollstreckbar ist.

4. Die Anerkennung oder die Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung darf nicht nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 versagt werden, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen konnte, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 28. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 13. September 2007, in dem Verfahren

Meletis Apostolides

gegen

David Charles Orams,

Linda Elizabeth Orams

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, M. ilešič und A. Ó Caoimh, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský, J. Klučka und U. Lõhmus,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Apostolides, vertreten durch T. Beazley, QC, und C. West, Barrister, beauftragt von S. Congdon, Solicitor, und C. Candounas, advocate,
  • von Herrn und Frau Orams, vertreten durch C. Booth und N. Green, QC, sowie durch A. Ward und B. Bhalla, Barristers,
  • der zyprischen Regierung, vertreten durch P. Clerides als Bevollmächtigten im Beistand von D. Anderson, QC, und M. Demetriou, Barrister,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, S. Chala und G. Karipsiadis als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Hoffmeister und A.-M. Rouchaud als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Dezember 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung zum einen des Protokolls Nr. 10 über Zypern der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der ...

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