Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Änderung der anwendbaren Förderregelung. Gewährung der betreffenden Förderung in Abhängigkeit vom Abschluss von Verträgen
Normenkette
Richtlinie 2009/28/EG Art. 1, 3 Abs. 3 Buchst. a; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 16
Beteiligte
Gestore dei Servizi Energetici |
Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE |
Erg Eolica Fossa del Lupo Srl |
Erg Eolica San Vincenzo Srl |
Erg Eolica San Circeo Srl |
Enel Hydro Appennino Centrale Srl |
Ministero dello Sviluppo economico |
Tenor
Die Art. 1 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, betrachtet im Licht der Erwägungsgründe 8, 14 und 25 dieser Richtlinie sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die in einem Kontext, in dem eine nationale Regelung zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen, die auf in das nationale Netz einzuspeisenden Quoten solchen Stroms und der Erteilung Grüner Zertifikate an die ihn erzeugenden...