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EuGH Urteil vom 27.06.2013 - C-155/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Lagerung von Waren

Leitsatz (amtlich)

Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe Dienstleistung im Bereich der Lagerung, die in der Annahme von Waren in einem Lager, ihrer Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihrer Aufbewahrung, ihrer Verpackung, ihrer Ausgabe sowie ihrem Ent- und Verladen besteht, nur dann unter diesen Artikel fällt, wenn die Lagerung die Hauptleistung eines einheitlichen Umsatzes darstellt und den Empfängern dieser Dienstleistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 47

Beteiligte

RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland

RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland sp. z o.o

Minister Finansów

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 08.02.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 184/3)

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 44 und 47 ‐ Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt ‐ Steuerliche Anknüpfung ‐ Begriff ‚Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück‘ ‐ Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im Bereich der Lagerung von Waren“

In der Rechtssache C-155/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 8. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 2012, in dem Verfahren

Minister Finansów

gegen

RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland sp. z o.o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unt...

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