Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten. Fristen für die Gewährung materieller Aufnahmebedingungen. Maßnahmen in Bezug auf die materiellen Aufnahmebedingungen. Garantien. Festlegung und Gewährung der Mindestaufnahmebedingungen für Asylbewerber. Höhe der gewährten Unterstützung -Modalitäten der materiellen Aufnahmebedingungen. Vollauslastung der Aufnahmestrukturen. Weiterverweisung auf die nationalen Systeme der Sozialfürsorge. Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen in Form von Geldleistungen
Normenkette
Richtlinie 2003/9/EG Art. 13 Abs. 1-2, 5, Art. 14
Beteiligte
Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers |
Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn van Diest |
Tenor
1. Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass Geldleistungen oder Gutscheine, wenn ein Mitgliedstaat dafür optiert hat, die materiellen Aufnahmebedingungen in dieser Form zu gewähren, gemäß Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie ab dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags zu gewähren sind und den in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Mindestnormen genügen müssen. Der betreffende Mitgliedstaat hat darauf zu achten, dass der Gesamtbetrag der Geldleistungen, durch die die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden, für ein menschenwürdiges Leben ausreicht, bei dem die Gesundheit und der Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet sind, indem sie insbesondere in die Lage versetzt werden, eine Unterkunft zu finden, wobei gegebenenfalls die Wahrung der Interessen besonders bedürftiger Personen im Sinne vo...