Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Allgemeine Verpflichtungen im Bereich des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit. Parallele nationale Verfahren. Urteil eines Verwaltungsgerichts, das vor dem Strafgericht Rechtskraftwirkung hat. Einstufung eines Ereignisses als ‚Arbeitsunfall‘. Wirksamkeit des Schutzes der durch die Richtlinie 89/391 gewährleisteten Rechte. Anspruch auf rechtliches Gehör. Disziplinarverfahren gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Nichtbeachtung einer unionsrechtswidrigen Entscheidung eines Verfassungsgerichts. Vorrang des Unionsrechts
Normenkette
Richtlinie 89/391/EWG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47
Beteiligte
Tenor
1.Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sind dahin auszulegen, dass
sie der Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch dessen Verfassungsgericht, wonach das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts über die Einstufung eines Ereignisses als „Arbeitsunfall“ Rechtskraftwirkung vor dem Strafgericht hat, das über die zivilrechtliche Haftung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu entscheiden hat, dann entgegenstehen, wenn diese Regelung den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers, der Opfer dieses Ereignisses ist, in keinem der Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob ein solcher Arbeitsunfall vorliegt, rechtliches Gehör ermöglicht.
2.Der Grundsatz des Vorrangs des Uni...