Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer Hypothekenforderung. Unmittelbar vollstreckbare notarielle Urkunde. Gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln. Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Unzuständigkeit des mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung befassten Gerichts. Verbraucherschutz. Effektivitätsgrundsatz. Unionsrechtskonforme Auslegung
Normenkette
Richtlinie 93/13/EWG
Beteiligte
Tenor
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund deren ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde geschlossen wurde, befasstes nationales Gericht weder auf Antrag des Verbrauchers noch von Amts wegen prüfen kann, ob die in einer solchen Urkunde enthaltenen Klauseln missbräuchlich im Sinne der genannten Richtlinie sind, und aufgrund dessen die beantragte Zwangsvollstreckung aussetzen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor, Slowenien) mit Entscheidung vom 6. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2018, in dem Verfahren
Aleš Kuhar,
Jožef Kuhar
gegen
Addiko Bank d.d.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters C. G. Fernlund und der Richterin L. S. Rossi (Berichtersta...