Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt -Abfallbewirtschaftung. Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung. Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es ein abfallbezogene Vorgänge in Fermoy in der Grafschaft Cork, Irland, betreffendes Auskunftsverlangen vom 20. September 1999 nicht beantwortet hat.
3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 20. Dezember 2001,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von P. Charleton, SC, und A. Collins, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešic, J. Malenovský, U. Lõhmus und E. Levits,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: L. Hewlett...