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EuGH Urteil vom 26.03.2020 - C-215/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag. Zuständigkeit für Verbrauchersachen. Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs. Zwischen dem Fluggast und einem Reisebüro geschlossener und kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehender Reisevertrag. Klage auf Ausgleichsleistung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das nicht Partei dieses Vertrags ist. Pauschalreise

Normenkette

EGV 44/2001 Art. 5 Nr. 1; EGV 44/2001 Art. 15; EGV 44/2001 Art. 16; EGV 44/2001 Art. 17; Richtlinie 90/314/EWG; EGV 261/2004 Art. 6; EGV 261/2004 Art. 7

Beteiligte

Primera Air Scandinavia

Libuše Králová

Primera Air Scandinavia A/S

Tenor

1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast eines um mindestens drei Stunden verspäteten Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichszahlung nach den Art. 6 und 7 dieser Verordnung erheben kann, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde und der fragliche Flug Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist.

2. Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- un...

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