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EuGH Urteil vom 25.04.2013 - C-480/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft, Beschränkung der Organschaft auf den Finanz- und Versicherungssektor

Leitsatz (redaktionell)

Klageabweisung zu dem Antrag der Kommission auf Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der RL 2006/112/EG verstoßen hat, dass es die Möglichkeit, eine Personengruppe (Organschaft) zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, in der Praxis auf die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränkt hat.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 11

Beteiligte

Kommission / Schweden

EU-Kommission

Königreich Schweden

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Steuerwesen ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 11 ‐ Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, auf die Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors beschränken“

In der Rechtssache C-480/10

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 5. Oktober 2010,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und K. Simonsson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk und S. Johannesson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch:

Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von G. Clohessy, SC, und N. Travers, BL,

Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters J.-C. Bonichot, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters...

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