Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Anwendbares Recht. Zeitlicher Anwendungsbereich. Unzuständigkeit des Gerichtshofs. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Sachlicher Anwendungsbereich. Begriff ‚Zivil- und Handelssachen’. Wendungen ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag’ und ‚Erbringung von Dienstleistungen’. Wendung ‚Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen’. Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke. Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werden. Verfahren zur Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz, der sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 864/2007; Verordnung (EG) Nr. 1393/2007; Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 94, 7 Nr. 1, Art. 24 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 1 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Beteiligte
Tenor
1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen” im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fällt, der von einer Gesellschaft gestellt wurde, die von einer Gebietskörperschaft mit der Verwaltung solcher Parkplätze betraut wurde.
2. Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht unter den Begri...