Entscheidungsstichwort (Thema)
Mengenmäßige Beschränkungen. Maßnahmen gleicher Wirkung. Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Warenverkehr. Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung. Aufzeichnungen audiovisueller Programme. Online-Verkauf. Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Alterseinstufung und eine Kennzeichnung der Programme vorschreibt. Minderjährigenschutz. Aufzeichnungen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat eingestuft und gekennzeichnet wurden. Verhältnismäßigkeit
Normenkette
AEUV Art. 34, 36
Beteiligte
Kansallinen audiovisuaalinen instituutti (KAVI) |
Tenor
Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die mit dem Ziel des Schutzes Minderjähriger vor audiovisuellen Inhalten, die ihr Wohlergehen und ihre Entwicklung beeinträchtigen können, verlangt, dass die auf einem physischen Träger gespeicherten und über einen Online-Shop vertriebenen audiovisuellen Programme vorab auch dann Gegenstand eines Kontrollverfahrens und einer Einstufung im Hinblick auf Altersgrenzen und einer entsprechenden Kennzeichnung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats sind, wenn diese Programme bereits Gegenstand eines Verfahrens und einer entsprechenden Einstufung und Kennzeichnung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats waren, sofern diese Regelung geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist.
Insoweit ist der Umstand, dass ein Teil der Aufzeichnungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat von einem anderen Mitgliedstaat aus vertrieben werden können, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen ist, nicht entscheidend, sofern eine solche Beschränkung die Erreichung des verfolg...