Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Internet. Suchmaschine. Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising’). Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden. Richtlinie 89/104/EWG. Art. 5. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 9. Verantwortlichkeit des Betreibers der Suchmaschine. Richtlinie 2000/31/EG (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr’)
Beteiligte
Google France und Google
Google France SARL
Google Inc
Louis Vuitton Malletier SA
Viaticum SA
Luteciel SARL
Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL
Pierre-Alexis Thonet
Bruno Raboin
Tiger SARL
Tenor
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüs...