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EuGH Urteil vom 23.03.2000 - C-373/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftsrecht. Missbräuchliche Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts. Nationale Rechtsvorschrift, die den Rechtsmissbrauch verbietet. Anwendung durch die nationalen Gerichte. Freizügigkeit. Niederlassungsfreiheit. Gesellschaften. Änderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft. Nationale Regelung, die die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten durch Verwaltungsentscheidung vorsieht. Blockierung der Rechte aus der Richtlinie durch Rückgriff auf eine den Rechtsmissbrauch verbietende nationale Rechtsvorschrift (Richtlinie 77/91 des Rates, Artikel 25 Absatz 1)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet. Es kann daher nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, dass nationale Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Jedoch darf die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(vgl. Randnrn. 33-34, 44 und Tenor)

2. Einem Aktionär, der sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie 77/91 beruft, darf eine missbräuchliche Ausübung des Rechts aus dieser Bestimmung nicht deshalb zur Last gelegt werden, weil er Minderheitsaktionär ist, weil ihm die Sanierung der einer Sanierungsregelung unterliegenden Gesellschaft zugute gekommen ist, weil er sein Bezugsrecht nicht ausgeübt hat, weil er zu den Aktionären gehört, die die Unterstellung der Gesellschaft unter die für Gesellschaften in ernsten Schwierigkeiten geltend...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Gemeinschaftsrecht. Missbräuchliche Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts. Nationale Rechtsvorschrift, die den Rechtsmißbrauch verbietet. Anwendung durch die nationalen Gerichte. ...

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