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EuGH Urteil vom 21.04.2016 - C-200/13 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Bekämpfung der nuklearen Proliferation. Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran. Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank. Begründungspflicht. Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts. Offensichtlicher Beurteilungsfehler

 

Beteiligte

Rat / Bank Saderat Iran und Kommission

Rat der Europäischen Union

Bank Saderat Iran

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die der Bank Saderat Iran in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Kosten des Anschlussrechtsmittels.

4. Die Bank Saderat Iran trägt ihre eigenen Kosten für das Anschlussrechtsmittel sowie die dem Rat hierfür entstandenen Kosten.

5. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. April 2013,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch L. Christie und S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee, Barrister,

andere Verfahrensbeteiligte:

Bank Saderat Iran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: D. Wyatt, QC, R. Blakeley, Barrister, sowie S. Jeffrey, S. Ashley und A. Irvine, Solicitors

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER G...

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