Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Dienstleistungsverkehr. Begriffsbestimmungen. Begriff ‚audiovisueller Mediendienst’. Geltungsbereich. Werbevideokanal für Modelle neuer Personenkraftwagen auf YouTube
Normenkette
Richtlinie 2010/13/EU
Beteiligte
Deutsche Umwelthilfe e. V |
Tenor
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass die Definition des Begriffs „audiovisueller Mediendienst” weder einen Videokanal wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem die Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, noch eines dieser Videos für sich genommen erfasst.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 2017, in dem Verfahren
Peugeot Deutschland GmbH
gegen
Deutsche Umwelthilfe e. V.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Peugeot Deutschland GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Pechan und H. Prange,
- des Deutsche Umwelthilfe e. V., vertreten durch Rechtsanwältin J. Schütt,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und K.-P. Wojcik als Bevollmächtigte,
aufgrun...