Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik über befristete Arbeitsverträge. Öffentlicher Sektor. Sekundarlehrer. Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege eines Einstellungsverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen. Bestimmung des Dienstalters. Teilweise Anrechnung von im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten
Normenkette
Richtlinie 1999/70/EG; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung § 4
Beteiligte
Provincia autonoma di Trento |
Tenor
Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass zum Zweck der Einstufung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe bei seiner Einstellung als Berufsbeamter auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten bis zu vier Jahren vollständig und darüber hinaus teilweise – zu zwei Dritteln – angerechnet werden, grundsätzlich nicht entgegensteht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Trento (Gericht Trient, Italien) mit Entscheidung vom 18. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2017, in dem Verfahren
Chiara Motter
gegen
Provincia autonoma di Trento
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richter S. Rodin und E. Regan,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schr...