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EuGH Urteil vom 20.06.1996 - C-418/93, C-419/93, C-420/93, C-421/93, C-460/93, C-461/93, C-462/93, C-464/93, C-9/94, C-10/94, C-11/94, C-14/94, C-15/94, C-23/94, C-24/94, C-332/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Roma – Italien. Auslegung der Artikel 30, 36 und 52 EG-Vertrag, der Richtlinien 64/223/EWG und 83/189/EWG – Verbot der Ausuebung bestimmter geschaeftlicher Taetigkeiten an Sonn- und Feiertagen. Freier Warenverkehr ° Mengenmässige Beschränkungen ° Maßnahmen gleicher Wirkung ° Begriff ° Hemmnisse, die sich aus nationalen Vorschriften ergeben, die die Verkaufsmodalitäten in nicht diskriminierender Weise regeln ° Unanwendbarkeit von Artikel 30 des Vertrages ° Ladenschlußregelung ° Gleichbehandlung inländischer und eingeführter Erzeugnisse ° Beurteilungskriterien ° Vereinbarkeit der Regelung mit Artikel 52 des Vertrages und mit der Richtlinie 64/223 ° Unanwendbarkeit der Richtlinie 83/189 (EG-Vertrag, Artikel 30 und 52; Richtlinien 64/223 und 83/189 des Rates)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten ist nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fa...

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