Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung. Asylpolitik. Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Antrag auf internationalen Schutz. Unzulässigkeitsgründe. Begriff ‚Folgeantrag‘. Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig durch einen Mitgliedstaat wegen der Ablehnung eines früheren, in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags oder wegen der Einstellung des Verfahrens über den früheren Antrag durch einen anderen Mitgliedstaat
Normenkette
Richtlinie 2013/32/EU Art. 2 Buchst. q, Art. 33 Abs. 2 Buchst. d
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1.Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie
dahin auszulegen, dass
er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat – auf den die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Anwendung findet – gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskrä...