Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Steuerbare Umsätze. Vorsteuerabzug. Erwerb von nicht im nationalen Immobilienregister eingetragenen Immobilien. Mit der erstmaligen Eintragung in dieses Register verbundene Kosten, die vom Erwerber getragen werden. Inanspruchnahme spezialisierter Drittunternehmen. Vermittlung bei der Erbringung von Dienstleistungen oder für die Zwecke eines Unternehmens getätigte Investitionskosten
Normenkette
Richtlinie 2006/112/EG
Beteiligte
Amărăşti Land Investment
Amărăşti Land Investment SRL
Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara
Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Timiş
Tenor
1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass die an einem Umsatz, der die Übertragung des Eigentums an Immobilien zum Ziel hat, beteiligten Parteien eine Klausel vereinbaren, wonach der künftige Erwerber sämtliche oder einen Teil der Kosten der administrativen Formalitäten im Zusammenhang mit diesem Umsatz trägt, und zwar insbesondere diejenigen, die sich auf die erstmalige Eintragung dieser Immobilien in das nationale Immobilienregister beziehen. Jedoch ist das bloße Vorhandensein einer solchen Klausel in einem Vorvertrag über den Verkauf von Immobilien nicht ausschlaggebend für Klärung der Frage, ob der künftige Erwerber zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt ist, die auf die Kosten der erstmaligen Eintragung der betreffenden Immobilien in das nationale Immobilienregister entfällt.
2. Die Richtlinie 2006/112, namentlich Art. 28, ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Vorvertrags über den Verkauf von Immobilien, die nicht im nationalen Immobilienregister...