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EuGH Urteil vom 19.12.2019 - C-360/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation. Zuckersektor. Produktionsabgabe. Praktische Wirksamkeit. Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge. Anwendbarkeit der nationalen Verjährungsvorschriften. Effektivitätsgrundsatz

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1360/2013

 

Beteiligte

Cargill Deutschland

Cargill Deutschland GmbH

Hauptzollamt Krefeld

 

Tenor

Die Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben ist dahin auszulegen, dass

  • die Erstattung von Beträgen, die von Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen dieser Abgaben zu Unrecht gezahlt worden sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere nach Maßgabe der dort vorgesehenen Verjährungsfristen, erfolgen muss;
  • sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die – in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte – vorsehen, dass die Verjährungsfrist für den Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben im Zuckersektor vor Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, was es diesen Wirtschaftsteilnehmern praktisch unmöglich macht, das ihnen durch die Unionsrechtsordnung eingeräumte Recht auf Erstattung dieser Abgaben für die von dieser Verordnung erfassten Wirtschaftsjahre ausz...

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