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EuGH Urteil vom 19.12.2013 - C-209/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Direktversicherung (Lebensversicherung). Rücktrittsrecht. Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts. Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Vereinbarkeit mit den Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG

Normenkette

Richtlinie 90/619/EWG; Richtlinie 92/96/EWG

Beteiligte

Endress

Walter Endress

Allianz Lebensversicherungs AG

Tenor

Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2012, in dem Verfahren

Walter Endress

gegen

Allianz Lebensversicherungs AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Richters A. Borg Barthet und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlun...

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