Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Art. 15 Abs. 1. Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke. Größe des Gebiets der Benutzung. Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats. Hinreichend
Beteiligte
Tenor
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Erfordernisses, dass eine Marke „in der Gemeinschaft ernsthaft benutzt wird”, die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen sind.
Eine Gemeinschaftsmarke wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „ernsthaft benutzt”, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion und zu dem Zweck, für die von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen Marktanteile in der Europäischen Gemeinschaft zu gewinnen oder zu behalten, benutzt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakten und Umstände wie insbesondere der Merkmale des betreffenden Marktes, der Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, der Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit erfüllt sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te 's-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 1. Februar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 28. März 2011, in dem Verfahren
Leno Merken BV
gegen
Hagelkruis Beheer BV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin...