Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung. Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat. Illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen. Gleichstellung von Binnen- und Außengrenzen
Normenkette
EUV 2016/399 Art. 32; Richtlinie 2008/115/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a
Beteiligte
Arib u.a
Préfet des Pyrénées-Orientales
Abdelaziz Arib
Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Montpellier
Procureur général près la cour d'appel de Montpellier
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit
Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ist dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen gilt, der in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen wird und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhältig ist, auch wenn dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 25 dieses Kodex wegen einer ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder seine innere Sicherheit Kontrollen an dieser Grenze wiedereingeführt hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 12. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 2017, in dem Verfahren
Préfet des Pyrénées-Orientales
gegen
Abdelaziz Arib,
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