Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Leistungen bei Alter. Diskriminierungsverbot. Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat vor seiner Versetzung in den Ruhestand in Altersteilzeit arbeitet. Berücksichtigung für einen Anspruch auf Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat
Normenkette
AEUV Art. 45; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1
Beteiligte
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd |
Tenor
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, verankert ist, steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit voraussetzt, dass die Altersteilzeitarbeit ausschließlich nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ausgeübt wurde.
2. Der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung ist dahin auszulegen, dass in einem Mitgliedstaat für die Anerkennung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats absolvierten Altersteilzeitarbeit eine vergleichende Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der in den beiden Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen zur Altersteilzeitar...