Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird. Nichtdurchführung. Art. 228 EG. Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Kündigung eines Vertrags
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß dieser Vorschrift in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01), in Bezug auf die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig (Deutschland) ergeben.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
3. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 7. Dezember 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Prieß,
Beklagte,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Gracia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
erlässt
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