Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Bekämpfung der nuklearen Proliferation. Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran. Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank. Begründungspflicht. Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts. Offensichtlicher Beurteilungsfehler
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die der Bank Mellat in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. April 2013,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch L. Christie und S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee, Barrister,
andere Verfahrensbeteiligte:
Bank Mellat mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: M. Brindle, QC, R. Blakeley und V. Zaiwalla, Barristers, sowie Z. Burbeza, P. Reddy, S. Zaiwalla und F. Zaiwalla, Solicitors,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter D. Šváby, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und C. Vajda,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsräti...