Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters. Nationale Regelung, die für die Einstellung von Polizeikommissaren eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren festlegt. Rechtfertigungsgründe
Normenkette
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Beteiligte
Ministero dell'Interno – Dipartimento della Pubblica Sicurezza – Direzione centrale per le risorse umane |
Tenor
Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind im Licht von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeikommissaren eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren gilt, soweit die von den Polizeikommissaren tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben keine besondere körperliche Eignung erfordern, oder, wenn sie eine solche Eignung erfordern, eine solche Regelung zwar ein legitimes Ziel verfolgt, aber eine unangemessene Anforderung aufstellt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 23. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2021, in dem Verfahren
VT
gegen
Ministero dell'Interno,
Ministero dell'Interno – Dipartimento della Pubblica Sicurezza – Direzione centrale per le risorse um...