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EuGH Urteil vom 16.12.2010 - C-266/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwelt. Pflanzenschutzmittel. Richtlinie 91/414/EWG. Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen. Richtlinien 90/313/EWG und 2003/4/EG. Zeitliche Geltung. Begriff ‚Umweltinformationen’. Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen

 

Beteiligte

Stichting Natuur en Milieu

Vereniging Milieudefensie

Vereniging Goede Waar & Co

College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, vormals College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen

 

Tenor

1. Der Begriff „Umweltinformationen” in Art. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur (Ausdehnung der) Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden.

2. Unter dem Vorbehalt, dass ein Sachverhalt, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht zu den in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgeführten Sachverhalten gehört, ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er nur dann angewendet werden kann, wenn dadurch die Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 nicht beeinträchtigt werden.

3. Art. 4 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in...

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