Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Insolvenzverfahren. Insolvenzanfechtungsklage. Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in einem Drittstaat. Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
Beteiligte
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2012, in dem Verfahren
Ralph Schmid als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann
gegen
Lilly Hertel
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Schmid als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Frau Zimmermann, vertreten durch Rechtsanwalt G. S. Mohnfeld,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. K...