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EuGH Urteil vom 15.10.2009 - C-324/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 89/104/EWG. Markenrecht. Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers. Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten. Konkludente Zustimmung. Voraussetzungen

 

Beteiligte

Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a

Makro Zelfbedieningsgroothandel CV

Metro Cash & Carry BV

Remo Zaandam BV

Diesel SpA

 

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zustimmung des Inhabers einer Marke zum Inverkehrbringen von mit dieser Marke versehenen Waren unmittelbar im EWR durch einen Dritten, der keinerlei wirtschaftliche Verbindung zu dem Markeninhaber aufweist, konkludent sein kann, sofern sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen innerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2008, in dem Verfahren

Makro Zelfbedieningsgroothandel CV,

Metro Cash & Carry BV,

Remo Zaandam BV

gegen

Diesel SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter E. Levits, A. Borg Barthet, M. Ilešič und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Ve...

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