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EuGH Urteil vom 15.09.2016 - C-484/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Informationsgesellschaft. Lokales Funknetz mit Internetzugang (WLAN), das ein Gewerbetreibender der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten. Reine Durchleitung. Haftungsbeschränkung. Unbekannter Nutzer des Netzes. Verletzung der Rechte der Rechtsinhaber an einem geschützten Werk. Verpflichtung zur Sicherung des Werkes. Zivilrechtliche Haftung des Gewerbetreibenden

Normenkette

Richtlinie 2000/31/EG Art. 12

Beteiligte

Mc Fadden

Tobias Mc Fadden

Sony Music Entertainment Germany GmbH

Tenor

1. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie und mit Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die von dem Betreiber eines Kommunikationsnetzes erbracht wird und darin besteht, dass dieses Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, einen „Dienst der Informationsgesellschaft” im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 darstellt, wenn diese Leistung von dem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistunge...

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  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung
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  • § 3 Testamentsgestaltung / e) Muster: Pflichtteilsstrafklausel
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  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
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[1] Bezugnahmen auf die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG gelten jeweils als Bezugnahmen auf die Artikel 4, 5, 6 und 8 dieser Verordnung. Gestrichen durch Verordnung (EU) 2022/2065 mit Wirkung vom 17.2.2024.

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