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EuGH Urteil vom 15.07.2010 - C-256/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen. Anerkennung und Vollstreckung

 

Beteiligte

Purrucker

Bianca Purrucker

Guillermo Vallés Pérez

 

Tenor

Die Vorschriften der Art. 21 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2009, in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Bianca Purrucker

gegen

Guillermo Vallés Pérez

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), U. Lõhmus und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Purrucker, vertreten durch Rechtsanwältin B. Steinacker,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Báscones ...

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