Entscheidungsstichwort (Thema)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen. Anerkennung und Vollstreckung
Beteiligte
Tenor
Die Vorschriften der Art. 21 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2009, in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Bianca Purrucker
gegen
Guillermo Vallés Pérez
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), U. Lõhmus und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Purrucker, vertreten durch Rechtsanwältin B. Steinacker,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
- der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Báscones ...