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EuGH Urteil vom 15.05.2025 - C-100/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronischer Geschäftsverkehr. Kommerzielle Kommunikationen. Begriff ‚Angebote zur Verkaufsförderung‘. Online-Werbung mit einem Hinweis auf eine spezifische Zahlungsmodalität. Kauf auf Rechnung, bei dem die Zahlung des Kaufpreises aufgeschoben wird. Information über das Erfordernis einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers erst während des Online-Bestellvorgangs

Normenkette

Richtlinie 2000/31/EG Art. 6 Buchst. c

Beteiligte

bonprix

Verbraucherzentrale Hamburg e. V.

bonprix Handelsgesellschaft mbH

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.09.2025; Aktenzeichen I ZR 14/23)

Tenor

Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)

ist dahin auszulegen, dass

eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.

Tatbestand

In der Rechtssache C-100/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 21. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 2024, in dem Verfahren

Verbraucherzentrale Hamburg e. V.

gegen

bonprix Handelsgesellschaft mbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammer...

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