Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Bis zur Kündigung ihres Arbeitsvertrags in eine Arbeitskräftereserve versetzte Beschäftigte. Gehaltskürzung und Kürzung oder Verlust einer Entlassungsentschädigung. Regelung für Beschäftigte des öffentlichen Sektors, die kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand mit vollem Ruhegehalt stehen. Senkung der Lohn- und Gehaltskosten des öffentlichen Sektors. Legitimes Ziel der Sozialpolitik. Wirtschaftliche Krisensituation
Normenkette
Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1
Beteiligte
Olympiako Athlitiko Kentro Athinon |
Olympiako Athlitiko Kentro Athinon – Spyros Louis |
Tenor
Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Altersrente erfüllen, bis zur Kündigung ihres Arbeitsvertrags in eine Arbeitskräftereserve versetzt werden, was zu einer Herabsetzung ihres Arbeitsentgelts, zum Verlust ihrer Aufstiegschancen und zu einer Kürzung oder gar zum Verlust der Entlassungsentschädigung führt, die ihnen bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte, nicht entgegenstehen, wenn mit dieser Regelung ein rechtmäßiges Ziel der Beschäftigungspolitik verfolgt wird und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Areios Pagos (Kassationsg...