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EuGH Urteil vom 15.03.2012 - C-292/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Öffentliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke. Fehlen eines bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Zuständigkeit für Klagen aus ‚unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist’. Verletzung der Persönlichkeitsrechte, die möglicherweise durch die Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet begangen wurde. Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht

 

Beteiligte

G

G

Cornelius de Visser

 

Tenor

1. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung auf eine Haftungsklage wegen des Betriebs einer Website gegen einen Beklagten, der mutmaßlich Unionsbürger ist, dessen Aufenthaltsort jedoch unbekannt ist, nicht entgegensteht, wenn das angerufene Gericht nicht über beweiskräftige Indizien verfügt, die den Schluss zulassen, dass dieser Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat.

2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem Erlass eines Versäumnisurteils gegen einen Beklagten nicht entgegensteht, dem mangels Ermittelbarkeit seines Aufenthalts die Klage nach nationalem Recht öffentlich zugestellt wurde, sofern sich das angerufene Gericht vorher vergewissert hat, dass alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfi...

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