Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Anerkennung und Vollstreckung. Artikel 34 Nummer 2. Versäumnisurteil. Versagungsgrund. Begriff des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und ‚die Möglichkeit hatte’. , gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Nichtzustellung der Entscheidung
Beteiligte
Semiconductor Industry Services GmbH (SEMIS) |
Tenor
Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Beklagter „die Möglichkeit”, einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, nur dann hatte, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangt hatte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 30. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2005, in dem Verfahren
ASML Netherlands BV
gegen
Semiconductor Industry Services GmbH (SEMIS)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der ASML Netherlands BV, vertreten durch Rechtsanwalt J. Le...